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Ist es verboten, Stimmzettel auf Social Media zu veröffentlichen?

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Foto: Stimmzettel von Ronnie Grob für die Volksabstimmung vom 13. Juni 2021

Foto: Stimmzettel von Ronnie Grob für die Volksabstimmung vom 13. Juni 2021.

Auf Twitter kursiert die Behauptung, es sei verboten, ausgefüllte Stimmzettel zu veröffentlichen. Stimmt das?

Ein Beispiel liefert «Schweizer Monat»-Chefredaktor Ronnie Grob, der seinen mit «Nein» ausgefüllten Stimmzettel für die Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Polizeimassnahmen-Gesetz (PMT) bei Twitter veröffentlicht hat.

Hat sich Ronnie Grob damit strafbar gemacht?

Die Behauptung wird üblicherweise mit Verweis auf das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) begründet. Gemäss dessen Art. 5 Abs. 7 ist das «Stimmgeheimnis […] zu wahren».

Tatsächlich gibt es mit Art. 283 StGB die «Verletzung des Abstimmungs- und Wahl­geheimnisses» als Straftatbestand:

«Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Darunter fällt allerdings nicht die Veröffentlichung der eigenen ausgefüllten Stimmzetteln auf Social Media oder anderswo.

Stellvertretend für die Literatur, die sich in diesem Punkt einig zu sein scheint, schreibt Stefan Wehrle im Basler Kommentar:

«Den Stimmberechtigten selbst ist es natürlich unbenommen, über ihre Stimmabgabe Auskunft zu geben […]; das (eigentliche) Stimmgeheimnis bleibt unabhängig davon geschützt […].»

Ronnie Grob und andere, die ihre ausgefüllten Stimmzettel auf Social Media veröffentlichen, machen sich also nicht strafbar.

Dank dem Stimmgeheimnis bleibt ausserdem unklar, wie sie tatsächlich abstimmen werden, denn es muss nicht beim veröffentlichten «Ja» oder «Nein» bleiben … 🤫


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